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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 1 StR 497/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 406g Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 472 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 472 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklageberechtigten im Revisionsverfahren für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2008 bemerkt der Senat:
Bestellt ein Gericht - wie vorliegend - dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so gilt dies für das gesamte weitere Verfahren. Demnach hat der Angeklagte als Verurteilter auch die notwendigen Auslagen der zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten zu tragen, die für die Heranziehung des Verletztenbeistands im Revisionsverfahren entstanden sind, § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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