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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: 1 StR 498/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen zur Zubereitung der vom Opfer kaum mehr berührten Mahlzeit stellen die sehr sorgfältige Beweiswürdigung nicht in Frage. Unmittelbar ist dieser Aspekt für die Beweisführung ohne Bedeutung. Die Feststellung, wonach die Angeklagte vor der Tat das Abendessen bereitete, während M. G. , das Opfer, sich selbst einen Salat machte, steht aber auch nicht zur Bewertung der Angaben des damals neunjährigen Zeugen Mu. G. , des Enkels der Angeklagten, im Widerspruch. Die Strafkammer folgte nach eingehender Würdigung den Angaben des bei der Vernehmung vor Gericht 13-jährigen Zeugen, wonach er die Wohnung der Großeltern - den Tatort -, entgegen seiner ersten, aber alsbald nachvollziehbar berichtigten Aussage, vor der Tötung des Großvaters nicht nochmals kurz betreten hat. Seine Bemerkung über die Zubereitung der Speisen durch die Großeltern in seiner ersten Äußerung konnte daher nicht auf Beobachtungen vom Tattag beruhen. Hierzu steht gleichwohl nicht in Widerspruch, daß das Landgericht auch für diesen Tag entsprechende Feststellungen traf. Denn der Vorgang der abendlichen Essenszubereitung war regelmäßig - "wie üblich" - derselbe (UA S. 8). Dies konnte Mu. G. schon oft beobachtet haben. Der Schluß auf denselben Ablauf der Vorbereitung des Abendessens am Tatabend liegt nahe, er ist jedenfalls rechtsfehlerfrei möglich, zumal die Strafkammer den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort (UA S. 29) entnehmen konnte, daß die Speisen tatsächlich bereitet worden waren. Reste der ersten Bissen fanden sich zudem in der Mundhöhle und im Magen (UA S. 13) des Tatopfers.
Ende der Entscheidung
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