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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2004
Aktenzeichen: 1 StR 500/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für ein Zuwarten mit der Entscheidung im Hinblick auf die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ablösung des bestellten Verteidigers, der vom Landgericht mit sachgerechten Erwägungen abgelehnt worden ist (wobei für die Beschwerdeentscheidung das Oberlandesgericht zuständig ist), bestand keine Veranlassung. Aufgrund der Revision des Angeklagten und der abgegebenen Revisionsbegründung unterlag das angefochtene Urteil der umfassenden Nachprüfung durch das Revisionsgericht, wobei der Senat auch das Schreiben des Revisions- und Beschwerdeführers vom 14. November 2004 an das Landgericht Rottweil und die darin enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen hat.
Ende der Entscheidung
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