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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: 1 StR 501/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 24 Abs. 2 | |
StGB § 24 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 2. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte von den beiden Taten nicht nach § 24 Abs. 2 StGB zurückgetreten ist. Nicht einmal - was das Landgericht verkennt - ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, hätte zu seiner Straflosigkeit führen können. Da beide Taten vollendet wurden, wäre dies nur dann nach § 24 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. StGB möglich gewesen, wenn seine Tatbeiträge nicht zur Vollendung beigetragen hätten (BGHSt 28, 346). Der Angeklagte hatte jedoch auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernde Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen geleistet, die ebensowenig wie der in der Mitverabredung der räuberischen Erpressung und der Mitgestaltung des Tatplans liegende psychische Tatbeitrag des Angeklagten ihre Bedeutung verloren, als er sich jeweils entschloß, an der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung nicht teilzunehmen.
Ende der Entscheidung
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