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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 1 StR 504/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren hinsichtlich des Falls II.5 der Urteilsgründe eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juni 2005 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe:
Auf den Antrag des Generalbundesanwalts war das Verfahren hinsichtlich des Falls II.5 der Urteilsgründe einzustellen, weil dieser Verfahrensteil erst am 12. April 2005 während der Hauptverhandlung und damit in reduzierter Besetzung eröffnet worden ist. Da somit der Beschluss lediglich von zwei Richtern gefasst worden ist, ohne dass der dritte zur Entscheidung mitberufene Richter beteiligt war, fehlt es insoweit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Dies stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, das für diesen Anklagepunkt zur Einstellung des Verfahrens führen muss (BGH, Beschluss vom 6. April 2005 - 1 StR 60/05 m. w. N.).
Die gegen den Angeklagten ausgesprochene Gesamtstrafe von sieben Jahren drei Monaten kann bestehen bleiben, da trotz der weggefallenen Einzelstrafe von drei Jahren acht Monaten angesichts der verbliebenen zwölf Einzelstrafen zwischen zwei Jahren vier Monaten und drei Jahren zehn Monaten die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO).
Im Übrigen lässt die Revision des Angeklagten keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Ende der Entscheidung
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