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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 1 StR 506/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 506/02

vom

15. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus Art. 6 Abs. 1 MRK läßt sich ein Anspruch auf Strafverfolgung gegen sich selbst nicht herleiten (Frowein/Peuckert EMRK 2. Aufl. Art. 6 Rdn. 66 m. Nachw.). Der Fall liegt zudem grundlegend anders als der einer dem Staat zuzurechnenden Tatprovokation (siehe dazu BGHSt 45, 321; 47, 44).

Darüber hinaus hängt die Frage des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden gegenüber einem bestimmten Beschuldigten, der in einer "Kette" von Tätern steht, welche unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treiben, erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschätzungen auch kriminaltaktischer Natur ab. Dafür, daß eine Festnahme oder auch nur eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten nach der Tat im Falle 32 der Urteilsgründe hier unabweisbar geboten gewesen wäre und das Nichteinschreiten gegen ihn zu jenem Zeitpunkt etwa den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllen würde (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 258 Rdn. 5; § 258a Rdn. 4), trägt auch die Revision nichts Substantiiertes vor. Im übrigen konnte der von der Revision vermißte, durch eine frühzeitigere Beschuldigtenvernehmung bedingte Warneffekt gegenüber dem Angeklagten durchaus auch von der Festnahme des von ihm als Einkaufskurier eingesetzten G. im Falle 32 ausgehen.

Ende der Entscheidung

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