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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 1 StR 510/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1a |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 19. November 2008 keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört. Er hatte insbesondere Gelegenheit, zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.
Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.N.). Der Senat hat, wie sich aus der Fassung seines Beschlusses ergibt, das angefochtene Urteil - auch hinsichtlich der Zumessung der Rechtsfolgen - für rechtsfehlerfrei erachtet, weshalb für ihn keine Notwendigkeit für eine Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO bestand.
Ende der Entscheidung
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