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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2009
Aktenzeichen: 1 StR 510/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Bezeichnung der Fälle im Rahmen der Strafzumessung erfolgte ersichtlich entsprechend der Anklageschrift und nicht gemäß Ziffer III der Urteilsgründe. Die Einzelstrafen sind daher rechtlich nicht zu beanstanden. Aus Klarstellungsgründen empfiehlt es sich für den Tatrichter, eine einheitliche Durchnummerierung der Taten vorzunehmen und die gegebenenfalls abweichende Nummerierung der Anklage in Klammern zu setzen.
Ende der Entscheidung
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