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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 1 StR 511/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 21 | |
StGB § 49 Abs. 1 Nr. 3 | |
StGB § 227 Abs. 1 | |
StGB § 227 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist auf folgendes hin:
Das Landgericht bewertet die Tat unter gleichzeitigem Verbrauch des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemäß § 21 StGB als minder schweren Fall im Sinne von § 227 Abs. 2 StGB, wonach auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist. Gleichwohl geht es von einer Strafrahmenuntergrenze von sechs Monaten aus, die sich nach einer Strafrahmenverschiebung des Grundstrafrahmens gemäß § 227 Abs. 1 StGB über §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergibt und setzt die Strafrahmenobergrenze mit zehn Jahren gemäß § 227 Abs. 2 StGB an. Eine solche Kombination unterschiedlicher Strafrahmen ist jedoch nicht möglich (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 532 m.w.N.).Dies hat sich hier jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Ende der Entscheidung
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