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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: 1 StR 52/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 2 | |
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Der Nebenklägerin T. wird für den Revisionsrechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt; ihr wird Rechtsanwältin E. aus R. beigeordnet (§ 397a Abs. 2, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
2. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrügen im Revisionsbegründungsschriftsatz vom 23. Dezember 2003.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Wiedereinsetzung bemerkt der Senat: Mit der Revisionseinlegung hatte der Verteidiger des Angeklagten die allgemeine Sachrüge erhoben. Der eigentliche Revisionsbegründungsschriftsatz ist infolge eines nicht vom Angeklagten zu vertretenden Versehens in der Kanzlei des Verteidigers verspätet bei Gericht eingegangen. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz enthaltenen Verfahrensrügen (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11).
Ende der Entscheidung
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