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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 1 StR 522/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Merkmals des "hinterlistigen Überfalls" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 17. Juni 2004 - 1 StR 62/04.
Ende der Entscheidung
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