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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 522/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 522/99

vom

15. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. Mai 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann offenbleiben, ob hier zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gegen den Angeklagten E. vorlagen, die den Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei als Lockspitzel rechtfertigten. Eine unzulässige Tatprovokation liegt hier deshalb nicht vor, weil die Angeklagten E. und M. sich nach den Urteilsfeststellungen bei dem Treffen mit den Vertrauenspersonen tatbereit zeigten; sie "bekundeten ihr Interesse an der Abwicklung eines größeren Rauschgiftgeschäftes" (vgl. im übrigen die zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Senatsentscheidung vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99).

Ende der Entscheidung

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