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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: 1 StR 524/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2003 werden mit der Maßgabe verworfen, daß der Ausspruch über die Einziehung sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.235 € (J. ) und 1.450 € (Ja. ) entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revisionen der Angeklagten sind - von der nachfolgenden Maßgabe abgesehen - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Bargeldbeträge mußte in Wegfall kommen (§ 349 Abs. 4 StPO), weil - wie das Landgericht selbst bereits in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt hat - keine Feststellungen getroffen werden konnten, die diese Anordnung rechtfertigen. Da hier auszuschließen ist, daß derartige Feststellungen oder solche, die statt dessen die Anordnung des Verfalls rechtfertigen würden, noch getroffen werden können, war von einer Zurückverweisung der Sache abzusehen.
Ende der Entscheidung
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