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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: 1 StR 525/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. März 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. März 2001 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es den Vorwurf des Betruges in den Fällen B Nr. 23, F Nr. 76, 78, 84 - 86 der Urteilsgründe betrifft; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte F. des Betruges in 137 Fällen und die Angeklagten C. sowie K. jeweils des Betruges in 67 Fällen schuldig sind.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4. Jeder Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Betruges in 143 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten C. und K. hat es wegen Betruges in je 72 Fällen zu sieben Jahren und neun Monaten beziehungsweise sieben Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In der Gesamtzahl der Fälle waren hinsichtlich des Angeklagten F. sechs und hinsichtlich der Angeklagten C. und K. fünf enthalten, bei denen das Landgericht die jeweils zweite Geldanlage ein und desselben Geschädigten als selbständigen Betrug gewertet hatte. Insoweit hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt mit der Folge, daß damit auch die entsprechenden Einzelstrafen entfallen. Demgemäß war auf die Revisionen der Angeklagten der Schuldspruch zu ändern. Der Wegfall von sechs beziehungsweise fünf Einzelstrafen ist angesichts der durch die Einstellung nicht berührten Einsatzstrafen und der verbleibenden Vielzahl der Taten ohne Einfluß auf die Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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