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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: 1 StR 525/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 268a
StGB § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 525/03

vom

30. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl (Fall II. 3. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin geändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Woche unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; im übrigen hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen, versuchten unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen und Beihilfe zum Diebstahl zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei hat es auf Einzelstrafen von sieben Monaten Freiheitsstrafe und Geldstrafen von 90 sowie 60 Tagessätzen erkannt.

1. Hinsichtlich der Beihilfe zum Diebstahl (Fall II. 3. der Urteilsgründe) ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten, weil zwischen der Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten und der Anklageerhebung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Anordnung der Vernehmung zu dem Fall erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 4 Js 529/94 am 8. Juli 1994; die Anklage wurde am 22. Juli 1999 erhoben. Die aufgrund der Anordnung durchgeführte erste Beschuldigtenvernehmung bewirkte keine neue Unterbrechung. Die in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Unterbrechungsmöglichkeiten der Anordnung der Vernehmung und der Vernehmung selbst bilden eine Einheit, so daß sie nur alternativ durchgreifen. Die Verjährung wird also nicht durch die Anordnung der Vernehmung und dann noch einmal durch die darauf beruhende Vernehmung selbst unterbrochen. Es unterbricht nur die erste der vorgenommenen Maßnahmen (BTDrucks. 7/550 zu Art. 17 Nr. 34, S. 215; Jähnke in LK, StGB, 12. Aufl., § 78c Rdn. 19; vgl. zu § 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1977 - 3 StR 384/77, Jähnke in LK aaO Rdn. 23; zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG BGHSt 27, 110, 113; 27, 144, 147, Göhler OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdn. 6 a). Das Verfahren war insoweit wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses einzustellen. Dadurch entfallen der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl und die wegen dieser Tat verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

2. Hinsichtlich der Gesamtstrafe erachtet der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die gesetzlich niedrigste Gesamtstrafe für angemessen (§ 354 Abs. 1 StPO). Diese beträgt sieben Monate und eine Woche (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 39 Rdn. 4).

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 2003, die auch durch die Erwiderung der Revision vom 5. Januar 2004 nicht entkräftet werden.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge nach Art. 103 Abs. 1 GG, faires Verfahren:

Unmittelbar aus § 265 StPO folgt keine Pflicht zur Unterrichtung der Verteidigung, wenn das Gericht die Aussage eines Zeugen etwa anders als die Verteidigung verstanden hat. Das Gericht muß sich zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensgestaltung erklären. Eine derartige Bescheidungspflicht besteht nicht (BGHSt 43, 212, 215 f.; BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 3 StR 222/02; vgl. auch BGH StV 2001, 93, 95).

4. Die neu zu treffende Entscheidung nach § 268a StPO bleibt Sache des Tatgerichts. Im Hinblick auf die milden Auflagen erscheint dem Senat eine Änderung des Bewährungsbeschlusses nicht unbedingt angezeigt.

Ende der Entscheidung

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