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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 1 StR 532/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. II. 11 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall B. II. 11 der Urteilsgründe (Verkauf von Videorecordern) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Einstellung des Falles hat keinen Einfluß auf die Gesamtstrafe. Die verhängte Gesamtstrafe bleibt davon unberührt, da diese sich nach Sachlage, insbesondere nach der Zahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres rechtfertigt und auszuschließen ist, daß der Tatrichter ohne die wegfallende Einzelstrafe zu einer anderen Gesamtstrafe gekommen wäre.
Ende der Entscheidung
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