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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 1 StR 532/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 20
StGB § 21
StGB § 64
BtMG § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 532/02

vom

28. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

I.

1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 23. September 2002, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II.

1. Die Revision des Angeklagten Bu. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Diebstahls in 19 Fällen sowie versuchten Diebstahls in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Bu. wegen Diebstahls in 14 Fällen sowie versuchten Diebstahls in fünf Fällen und Computerbetrugs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte B. die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts und der Angeklagte Bu. in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Insoweit ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit es das Landgericht unterlassen hat darzulegen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist (§ 64 StGB), nachdem festgestellt ist, daß der Angeklagte behandlungsbedürftig und therapiewillig ist (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu folgendes ausgeführt:

"Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte schon seit langen Jahren Haschisch, Alkohol, Ecstasy, LSD und Speed konsumiert (UA S. 7) und die Taten unter anderem auch deswegen begangen, um auf diese Weise die für die Beschaffung von Drogen notwendigen Geldmittel zu erlangen (UA S. 24, 26, 27, 35). Wegen der fortbestehenden psychischen und physischen Betäubungsmittelabhängigkeit hält die Strafkammer eine Therapie, die auch der Angeklagte anstrebt, zur Vermeidung weiterer Straftaten für erforderlich (UA S. 8, 37).

Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB hier in einer Weise nahe, dass sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussichten 6). Erwägungen zu einer Anordnung gemäß § 64 StGB waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 3 m.w.N.). Bei einer ausdrücklich erklärten Therapiebereitschaft des Angeklagten ist nicht anzunehmen, dass eine hinreichende konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg von vornherein fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994, BGBl I, 3012). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 ff.). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362)."

Dem schließt sich der Senat an.

Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, ist die Anordnung der Unterbringung zwingend. Hiervon darf nicht etwa allein deswegen abgesehen werden, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).

Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten Bu. hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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