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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 1 StR 536/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 16. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des Vaters des Angeklagten sowie des Schwimmeisters S. beanstandet, hat sie im Ergebnis keinen Erfolg, weil das Landgericht die in tatsächlicher Hinsicht aufgestellten Behauptungen ersichtlich in den Urteilsgründen als erwiesen behandelt hat. Unter den hier gegebenen Umständen kann das Urteil deshalb auf der fehlerhaften Ablehnungsbegründung nicht beruhen (vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 593 Fn. 118, 594, 908 f.). Die in dem Antrag und seiner Begründung enthaltenen Wertungen waren keine Beweisbehauptungen (günstige Sozialprognose, zeigt große Verantwortung). Im übrigen ist das Landgericht davon ausgegangen, daß schädliche Neigungen beim Angeklagten nicht mehr festzustellen waren.
Ende der Entscheidung
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