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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: 1 StR 540/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 261
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB § 73d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 540/01

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Juli 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Revision des Angeklagten Shkelqim C. rügt ohne Erfolg als Verletzung des § 261 StPO, die Strafkammer habe die im Urteil verwerteten, von den Angeklagten in einem Personenkraftwagen geführten und mit technischen Mitteln überwachten, aufgezeichneten Gespräche nicht prozeßordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt; dies sei lediglich im Wege des Vorhalts einer im Ermittlungsverfahren gefertigten Niederschrift der ins Deutsche übersetzten Gesprächsaufzeichnungen geschehen.

Das Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, daß in der Sitzung vom 4. Juli 2001 mehrere im einzelnen bezeichnete Aufzeichnungen solcher Gespräche abgespielt, also in Augenschein genommen, und von einem zu diesem Zwecke hinzugezogenen weiteren Dolmetscher ( Z. ) übersetzt wurden (Strafakte Bl. 2095 f.). Den Urteilsgründen entnimmt der Senat, daß es den in der Hauptverhandlung tätig gewesenen beiden Dolmetschern bei der Inaugenscheinnahme "einiger Bänder", die lediglich die Gespräche an einem bestimmten Tag, dem 21. September 2000, betrafen, nur teilweise möglich war, die im Ermittlungsverfahren von einer anderen Übersetzerin gefertigten Niederschriften der aufgezeichneten Gespräche zu bestätigen, weil sie einen Teil der Gespräche nicht verstanden (UA S. 37). Aus dem Urteil ergibt sich aber weiter, daß die Strafkammer auch den Kriminalbeamten R. als Zeugen vernommen hat. Dieser hat - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ebenfalls belegt - die im Urteil teilweise wiedergegebenen Gesprächspassagen berichtet, die die im Ermittlungsverfahren tätig gewesene Übersetzerin niedergeschrieben hatte.

Damit hat die Strafkammer die im Urteil wörtlich zitierten Gesprächsteile (UA S. 35/36) ordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt. Die teilweise von den Dolmetschern in der Hauptverhandlung nicht verstandenen Passagen hatte der Zeuge R. - wenn auch als Zeuge vom Hörensagen - bekundet. Das war unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO), aber auch unter dem der ordnungsgemäßen Beweiserhebung als solcher (§ 261 StPO) rechtsfehlerfrei. Es handelte sich nicht um den Beweis eines Vorganges, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, welche ihn selbst wahrgenommen hat; nur in solchen Fällen ist dem Gericht die Ersetzung dieses Beweismittels verwehrt (vgl. BGHSt 27, 135, 137).

Auch der von der Revision bemühte Grundsatz, daß der Urkundsbeweis nicht durch eine auf Grund umfangreicher Vorhalte zum genauen Wortlaut von langen, schwierigen Texten gewonnene Zeugenaussage ersetzt werden darf (vgl. dazu BGH NStZ 2000, 427, 429 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 249 Rdn. 28 m.w.Nachw.), greift hier nicht. Bei der gegebenen Verfahrensgestaltung ist nicht etwa durch Vorhalt der Erinnerung eines Zeugen zum umfangreichen Wortlaut einer Urkunde aufgeholfen worden, den der Zeuge selbst so nicht mehr in allen Einzelheiten erinnern konnte und dessen Erklärungsgehalt er möglicherweise nicht richtig erfassen konnte (vgl. BGH aaO). Vielmehr hat die Strafkammer einen Polizeibeamten als Zeugen vernommen, der mit der Sache und ersichtlich auch der Niederschrift der Gesprächsaufzeichnungen durch eine Übersetzerin dienstlich befaßt war, diese als Aktenteile naheliegender Weise zur Verfügung hatte und darüber in der Beweisaufnahme berichtet hat. Dieser Bericht des Zeugen war - ergänzend - Beweisgrundlage, mag er teilweise auch durch nicht protokollierungspflichtige Vorhalte mitbeeinflußt gewesen sein. Hier war also nicht eine Urkunde selbst originäres Beweismittel, sondern die Aufzeichnung der überwachten Gespräche. Diese konnte - wie teilweise geschehen - durch Augenscheinseinnahme (Abspielen), durch Urkundsbeweis hinsichtlich der gefertigten Niederschriften, aber auch - mittelbar und daher von grundsätzlich schwächerem Beweiswert - durch Bericht eines mit der Auswertung befaßten Polizeibeamten eingeführt werden, und zwar auch dann, wenn sie zuvor von einem Dolmetscher in die deutsche Sprache übertragen worden war (vgl. BGHSt 27, 135, 137).

Danach kann allein noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen (§ 244 Abs. 2 StPO), die die Revision ebenfalls beanstandet. Die Strafkammer war gehalten, sich gewissenhaft Aufklärung zur sorgfältigen Übertragung der Gesprächsaufzeichnungen zu verschaffen (vgl. BGHSt 27, 135, 138/139). Das ist hier ausweislich der Urteilsgründe noch genügend geschehen. Die Kammer hat sich über die als zuverlässig geltende Übersetzerin, welche die Niederschriften in dem Ermittlungsverfahren gefertigt hatte, und über deren bisherige Tätigkeit für Polizei und Justiz in Freiburg von dem Zeugen R. berichten lassen und überdies einige der Gesprächsaufzeichnungen in der Hauptverhandlung durch Augenschein unter Zuziehung anderer Dolmetscher auch unmittelbar in die Beweisaufnahme eingeführt. Selbst wenn die in der Hauptverhandlung tätig gewesenen Dolmetscher Teile dieser Aufzeichnungen nicht verstanden haben, so hat die Strafkammer doch durch die von diesen Dolmetschern übersetzten Gespräche eine eigenständige Möglichkeit zum Abgleich mit den zuvor niedergeschriebenen Übersetzungen gewonnen; sie konnte sich insoweit ein Bild von der Richtigkeit der vorliegenden Übersetzung machen. Darüber hinaus hat die Kammer - gestützt auf die Aussage des Zeugen R. - hervorgehoben, die Übersetzerin, die die Niederschriften gefertigt habe, stamme wie die Angeklagten aus Tirana. Sie sei, auch auf Grund der Auswertung von 300 Stunden Gesprächsaufzeichnungen, mit Sprache und Dialekt der Angeklagten vertraut. Bei den in der Hauptverhandlung eingesetzten Dolmetschern, die aus dem Kosovo und aus Kroatien stammten, verhalte sich das anders (UA S. 37). Zudem habe sich die Verläßlichkeit der im Ermittlungsverfahren gefertigten Übersetzungen auch durch die Ergebnisse der Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten bestätigt. Diese hatten in den überwachten Gesprächen Hinweise auf ihre Geldverstecke gegeben, in denen das von ihnen erbeutete Geld später tatsächlich sichergestellt werden konnte.

Bei dieser Sach- und Verfahrenslage und im Blick auf die von der Strafkammer angestellten Erwägungen mußte sich diese nicht gezwungen sehen, auch noch die im Ermittlungsverfahren tätig gewesene Übersetzerin zu vernehmen, wie die Revision meint. Dem entspricht, daß auch sonst kein Verfahrensbeteiligter Anlaß gesehen hat, einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen.

2. Bei der Anordnung des Verfalls hat das Landgericht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB beachtet, der hinsichtlich des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB nicht gilt (vgl. BGH NJW 2001, 2239). Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) ist hier zulässig. Das ergibt sich aus der Verweisung in dem von den Angeklagten zugleich verwirklichten Straftatbestand der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 7 Satz 4 StGB), auch wenn die Angeklagten wegen dieses begangenen Delikts nicht bestraft werden dürfen (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB).

Ende der Entscheidung

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