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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 1 StR 540/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ausweislich der eindeutigen Urteilsfeststellungen (UA S. 20, 23, 37) war alleiniges Motiv des Angeklagten, durch seine Falschaussagen als Zeuge zu erreichen, dass der damalige Angeklagte T. nicht bestraft werde. Dass kein Selbstbegünstigungsmotiv vorgelegen hat, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass sich der Angeklagte damals selbst als Täter bezichtigte, weil er es "nicht länger ertragen [könne], seinen Freund T. [den er als seinen Blutsbruder bezeichnete] weiterhin in Haft zu sehen". Die Sachverhaltsinterpretation der Revision, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbegünstigungsmotiv gehandelt habe, geht daher an den Urteilsfeststellungen vorbei. Zu weiteren Aufklärungen hinsichtlich des Motivs des Angeklagten war das Landgericht daher nicht gedrängt.
Ende der Entscheidung
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