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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: 1 StR 542/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64 Abs. 1
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 542/00

vom

30. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 3. August 2000, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen - unter Freisprechung im übrigen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet insbesondere, daß das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet; der Rechtsfolgenausspruch unterliegt hingegen der Aufhebung.

1. Die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit weist das Urteil einen unauflösbaren Widerspruch aus; es leidet zudem an einem Erörterungsmangel.

Die Strafkammer verneint einen Hang der Angeklagten "im Sinne einer Abhängigkeit", Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren (UA S. 26 unten). An anderer Stelle der Urteilsgründe führt sie hingegen aus, die Angeklagte sei durch "ihre eigene Rauschgiftabhängigkeit zu den Taten wenigstens mitveranlaßt" worden (UA S. 24; siehe auch UA S. 20). Das läßt sich nicht in Einklang bringen.

Darüber hinaus ist die Würdigung des Landgerichts unvollständig. Für die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB kann auch eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, genügen. Diese Neigung muß noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben (vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4, 5). Die Kammer spricht diesen Maßstab zwar an; sie würdigt den Sachverhalt aber nicht entsprechend. Der bloße Hinweis auf zeitlich zurückliegende Phasen der Abstinenz und auf fehlende Entzugserscheinungen nach dem Absetzen der Drogen genügte dazu hier nicht. Immerhin hatte die Angeklagte seit ihrem 15. Lebensjahr Betäubungsmittel genommen, darunter von Beginn an auch Heroin. Nach der Trennung von ihrem Freund, um dessentwillen sie vorübergehend dem Konsum entsagt hatte, nahm sie wiederum Drogen ein, zuletzt täglich Kokain. Der Verbrauch belief sich auf 10 g jeweils in zwei Wochen (UA S. 6). Bei dieser Sachlage bedurfte es der näheren Erörterung, ob und gegebenenfalls weshalb hier keine auf einer psychischen Disposition oder durch Übung erworbene intensive Neigung vorgelegen haben soll, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Das Ergebnis versteht sich auch nicht von selbst. In diesem Zusammenhang kann auch der von der Strafkammer angestellten Erwägung nicht ohne weiteres tragfähige Bedeutung zukommen, daß die Angeklagte nach dem Absetzen der Drogen keine Entzugserscheinungen verspürt habe (UA S. 26 unten); solche seien nicht einmal nach ihrer Inhaftierung aufgetreten (UA S. 21; siehe auch UA S. 6). Das ist im Blick auf den Kokain-Konsum der Angeklagten in der Zeit vor ihrer Festnahme nur begrenzt aussagefähig; denn bei reiner Kokainabhängigkeit treten nach dem Stand der medizinischen Erkenntnis körperliche Entzugserscheinungen kaum auf (vgl. nur Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 111/112). Daß die Angeklagte im Jahr vor ihrer Festnahme auch wieder andere Betäubungsmittel, etwa Heroin genommen hätte, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen; die Strafkammer stellt lediglich fest, sie habe "wieder Drogen konsumiert" und zuletzt täglich Kokain geschnupft (UA S. 6).

2. Die Sache bedarf danach insoweit erneuter tatrichterlicher Prüfung. Der etwaigen Nachholung einer Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, daß nur die Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5). Sie hat die Nichtanwendung des § 64 StGB ausdrücklich beanstandet (siehe auch BGHSt 38, 362; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5).

Der Senat hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Er kann nicht sicher ausschließen, daß eine Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt Einfluß auf die übrigen Rechtsfolgen haben könnte (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 6).



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