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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 1 StR 542/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 111a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1b
StPO § 460
StPO § 462
StPO § 462a Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 542/07

vom 14. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. August 2007, soweit es die Maßregel aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Weilheim vom "14. April 2007" - richtig: 23. März 2007 - aufrechterhalten hat, mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Maßregel nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, in Tatmehrheit mit einer weiteren Körperverletzung - unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Weilheim - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Maßregel aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Weilheim hat das Landgericht aufrechterhalten.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der angeordneten Aufrechterhaltung der Maßregel aus dem einbezogenen Strafbefehl; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zur Maßregelanordnung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Zwar ist den Feststellungen zum Sachverhalt des Strafbefehls ohne Weiteres zu entnehmen, dass das Amtsgericht Weilheim dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung angeordnet hat (§§ 69, 69a StGB). Nicht nachprüfen kann das Revisionsgericht aber, ob die Sperrfrist zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 30. August 2007 schon verstrichen war. Die Trunkenheitsfahrt selbst datiert auf den 27. Januar 2007, so dass bei Annahme einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO jedenfalls die gesetzliche Mindestsperrfrist von sechs Monaten (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB) im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits abgelaufen wäre (zur Fristberechnung vgl. § 69a Abs. 4 bis 6 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat (BGH NStZ 1996, 433; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 2 StR 279/07). Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrecht zu erhalten (BGH NJW 2002, 1813, 1814; StV 1983, 14). Aufgrund der unzureichenden Angaben in den Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht im vorliegenden Fall nicht möglich, die Berechtigung der angeordneten Maßnahme zu überprüfen."

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Die zur Maßregelanordnung zu treffende neue Entscheidung obliegt dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

Die Kostenentscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann.

Ende der Entscheidung

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