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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: 1 StR 546/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 260 Abs. 4 Satz 2 | |
StPO § 260 Abs. 4 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die rechtliche Bezeichnung des abgeurteilten Sexualverbrechens entspricht der gesetzlichen Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Im übrigen hat das Gericht sein Ermessen bei der Fassung der Urteilsformel nicht verletzt (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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