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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 1 StR 549/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 406 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 19. Juli 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Urteilsformel zu IV. statt "Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen" lautet: "Hinsichtlich der weitergehenden Schmerzensgeld- und Zinsforderung der Nebenklägerin wird von einer Entscheidung abgesehen".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit das Landgericht jedoch die im Adhäsionsantrag bezifferte Schmerzensgeld- und Zinsforderung für unbegründet erachtet hat, hätte es den Antrag nicht, wie geschehen, zurückweisen dürfen. Insoweit ist vielmehr in der Urteilsformel auszusprechen, daß von einer Entscheidung über den weitergehenden Antrag abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO i. d. F. des am 1. September 2004 in Kraft getretenen Opferrechtsreformgesetzes vom 24. Juni 2004 - BGBl I S. 1354 -; Senatsurteil NStZ 2003, 565). Der Senat hat deshalb die Urteilsformel entsprechend berichtigt.
Dem Antrag der Nebenklägerin vom 28. Oktober 2004 war nicht stattzugeben (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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