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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 1 StR 55/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Oktober 2004 hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 8. Dezember 2004 zugestellt worden. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht angebracht wurden, hat das Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel durch Beschluß vom 13. Januar 2005 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem Verteidiger des Angeklagten am 14. Januar 2005 zugegangen. Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist am 21. Januar 2005 bei Gericht eingegangen.
Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist noch hinreichende Gründe für die Fristversäumung vorgetragen oder ersichtlich sind.
Ende der Entscheidung
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