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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 1 StR 561/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteil auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für ein Zuwarten im Hinblick auf den Anfragebeschluß des 3. Strafsenats (StV 2003, 501) sieht der Senat keine Veranlassung (vgl. BGH, Beschl. v. 24. August 2000 - 1 StR 349/00 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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