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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: 1 StR 561/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 561/99

vom

10. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 16. Juni 1999 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.

Gründe:

Es ist durch das Vorbringen der Verteidigung in den Schriftsätzen vom 6. August 1999 und vom 5. November 1999 glaubhaft gemacht, daß der Angeklagte, ein nicht am Gerichtsort in Untersuchungshaft befindlicher Ausländer, der die deutsche Sprache nur schlecht beherrscht, unter Berücksichtigung des Verteidigerwechsels im Revisionsverfahren sowohl die Revisionseinlegungsfrist als auch die Frist für sein Wiedereinsetzungsgesuch ohne eigenes Verschulden versäumt hat (vgl. auch BVerfG NJW 1991, 2208 f.).

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