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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: 1 StR 565/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist der Senat der Auffassung, dass der vom Landgericht gewährte Härteausgleich den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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