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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 570/99
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2
JGG § 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 570/99

vom

7. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Im Hinblick auf die Gegenerklärung des Beschwerdeführers (vgl. § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) bemerkt der Senat ergänzend:

Die knappe Begründung des angefochtenen Urteils zur Anwendung von allgemeinem Strafrecht begegnet hier keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beurteilung der Frage, wo bei mehreren teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangenen Straftaten das Schwergewicht liegt (§ 32 JGG), ist im wesentlichen Tatfrage und daher grundsätzlich der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen (BGH NStZ 1986, 219; BGH, Urt. vom 31. August 1999 - 1 StR 268/99). Läßt sich nicht eindeutig erkennen, daß das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsendem begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m.w.Nachw.). Der Umstand, daß sich die vom Angeklagten auch noch im Erwachsenenalter verübten mehreren Taten des sexuellen Mißbrauchs über Jahre hinzogen sowie das Alter des Angeklagten von jetzt 30 Jahren lassen es jedenfalls als vertretbar erscheinen, allgemeines Strafrecht anzuwenden.

In dieser Bewertung bestand im übrigen unter den Verfahrensbeteiligten am Ende der Hauptverhandlung Einvernehmen (vgl. UA S. 15).

Soweit das Landgericht bei der Strafbemessung in den Fällen 5 bis 7 die Vielzahl gleichartiger, im einzelnen nicht konkretisierbarer weiterer Taten hervorhebt, weist der Senat auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 13 hin.

Ende der Entscheidung

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