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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 1 StR 576/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 18
StGB § 212
StGB § 223
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 576/07

vom 20. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. November 2007 merkt der Senat hinsichtlich des gegen die Verurteilung nach §§ 223, 227 StGB gerichteten Revisionsvorbringens an:

Der Generalbundesanwalt hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der ärztliche Heileingriff des Angeklagten jedenfalls dann eine Körperverletzungshandlung darstellt, wenn es an einer wirksamen Einwilligung des Patienten bzw. bei minderjährigen Patienten von deren Eltern fehlt. Liegt eine Einwilligung vor, ist diese nur dann wirksam erteilt, sofern der Patient vor dem Eingriff in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist (vgl. BGHSt 16, 309; BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.N.; Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht 3. Aufl. Rdn. 871). Nach den eindeutigen Feststellungen des Urteils war dies sowohl im Fall N. als auch im Fall H. nicht der Fall. Der Angeklagte wusste, dass die von ihm regelmäßig und auch in den vorliegenden Fällen praktizierte Wiederverwendung angebrochener Flaschen mit dem Narkosemittel Propofol den Warnhinweisen des Herstellers widersprach, nach der einschlägigen Fachliteratur sogar zum Tode des Patienten führen konnte, und daher in keiner Weise kunstgerecht, sondern vielmehr sogar mit einer Gefahr für Leib und Leben der Patienten verbunden war. Gleichwohl setzte er sich über die anerkannten Regeln der Heilkunst, die ihm eine Wiederverwendung angebrochener Propofolflaschen untersagte, wissentlich hinweg. Damit wusste er auch, dass seine Narkosen von den jeweils erteilten Einwilligungen nicht gedeckt und damit vorsätzliche Körperverletzungshandlungen waren.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter rügt, dass dem Angeklagten allenfalls bewusste Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes der drei Jahre alten H. vorgeworfen werden könne, keinesfalls aber Absicht oder direkter Vorsatz, wird offenbar verkannt, dass bei § 227 StGB die Todesfolge gemäß § 18 StGB wenigstens fahrlässig verursacht sein muss, was angesichts der vorbezeichneten Feststellungen des Landgerichts keinem Zweifel unterliegt. Soweit nämlich der Angeklagte insoweit mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hätte, wäre ein Tötungsdelikt nach § 212 StGB gegeben gewesen (vgl. auch Fischer, StGB 55. Aufl. § 227 Rdn. 7).

Der Senat kann im Übrigen offen lassen, ob der Angeklagte sich nicht auch einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat; denn eine insoweit unterbliebene Verurteilung beschwert ihn nicht.

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