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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: 1 StR 576/98
Rechtsgebiete: KWKG, StGB


Vorschriften:

KWKG § 1 Abs. 1
KWKG § 3 Abs. 2
KWKG § 22 a Abs. 1 Nr. 3
StGB § 22
StGB § 23 Abs. 1
StGB aF § 223 a Abs. 2
StGB nF § 224 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 576/98

vom

15. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Granderath,

Dr. Brüning,

Landau,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 22. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 1. Juni 1997 gegen 23.15 Uhr einen Anschlag auf ein Anwesen in Memmingen verübt zu haben, in dem seine ehemalige Freundin, ihr neuer Freund, ihr Bruder und dessen Freundin wohnten. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, zu Unrecht habe das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint; zudem habe es übersehen, daß er gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) verstoßen habe. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Als sich der Angeklagte zum Tatort begab, führte er unter anderem zwei aus dem Zweiten Weltkrieg stammende, nicht mehr funktionstüchtige Nebelhandgranaten (Länge 14 cm, Durchmesser 7 cm) mit sich, "die er für scharfe Stabhandgranaten hielt".

Handgranaten sind nach § 1 Abs. 1 KWKG i.V.m. Teil B VII Nr. 46 der Kriegswaffenliste Kriegswaffen. Die Feststellungen ergeben nicht, der Angeklagte habe die erforderliche Genehmigung gehabt, Handgranaten von ihrem Aufbewahrungsort zum Tatort zu befördern (§ 3 Abs. 2 KWKG). Soweit er die genannten Gegenstände für scharfe Stabhandgranaten hielt und diese unerlaubt außerhalb eines abgeschlossenen Geländes beförderte, kam, worauf die Revision zutreffend hinweist, ein tateinheitlich begangenes Verbrechen der versuchten unerlaubten Beförderung von Kriegswaffen nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 KWKG i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht.

Diesen Gesichtspunkt, den die zugelassene Anklage nicht aufführt, hat der Tatrichter in neuer Hauptverhandlung zu prüfen, wobei für eine dem Angeklagten unterlaufene Verwechslung sprechen könnte, daß die Nebelhandgranate der Stielhandgranate ähnlich war (Hahn, Waffen und Geheimwaffen des deutschen Heeres 1933-1945 2. Aufl. Bd. 1 S. 66).

Schon deshalb hat der landgerichtliche Schuldspruch insgesamt keinen Bestand.

2. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - insbesondere zur Täterschaft des Angeklagten bei dem erwähnten Anschlag - weisen keinen Rechtsfehler auf und bleiben deshalb bestehen. Sie können ergänzt werden.

3. Was den Anschlag auf das Haus angeht, in dem sich bei Begehung der Tat vier Personen befanden, gibt die neue Hauptverhandlung Gelegenheit, aufgrund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (BGHSt 36, 1, 10) eingehender als bisher zu prüfen, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte oder zumindest sich eines Versuchs der gefährlichen Körperverletzung schuldig machte (§ 223 a Abs. 2 StGB aF, § 224 Abs. 2 StGB nF; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 36 aE).

In diesem Zusammenhang kann Bedeutung gewinnen, daß der Angeklagte nach seiner Vorstellung von der Tat in dreifacher Hinsicht gemeingefährliche Mittel einsetzte: Er warf zur Nachtzeit einen Brandsatz in ein bewohntes Haus, was "ein starkes, selbständig weiterbrennendes Feuer" zur Folge hatte; durch das entfachte Feuer sollten die beiden von ihm als scharfe Handgranaten angesehenen Nebelhandgranaten zur Explosion gebracht werden, wozu es infolge ihrer tatsächlichen Beschaffenheit nicht kam; schließlich war ihm bekannt, daß in dem von seiner ehemaligen Freundin genutzten Kellerraum, in den er den Brandsatz und die beiden Granaten geworfen hatte, sich Gasleitungen mit einem Gaszähler befanden. Nach den bisherigen Feststellungen hatte er erkannt und billigend in Kauf genommen, "daß es als Folge des auf das Treppenhaus übergreifenden Feuers eventuell zu Gesundheitsschäden der Hausbewohner kommen könnte".

Bei der neuen Entscheidung wird auch die beim Angeklagten gegebene Motivlage zu berücksichtigen sein. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß seine Lebensgefährtin schon drei Monate vor der Tat die Beziehung zu ihm endgültig beendet und trotz seiner ständigen Bemühungen die Wiederaufnahme dieser Beziehung abgelehnt hatte; drei Wochen vor der Tat wandte sie sich einem anderen Mann zu, was dem Angeklagten nicht entging. Unter diesen Umständen wird es tatrichterlicher Erörterung bedürfen, ob der Angeklagte, der eine narzißtische Persönlichkeitsstörung aufweist, dies als kränkend empfand und deshalb - unter Hinnahme von Verletzungsfolgen - auf Vergeltung bedacht war.



Ende der Entscheidung

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