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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 1 StR 584/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 584/05

vom 7. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die erhobene Verfahrensrüge geht fehl; denn im Gegensatz zum Vorbringen der Revision lag die letzte Äußerung der Ergänzungspflegerin über die fehlende Bereitschaft der Tochter des Angeklagten zu einer Aussage nicht acht Monate zurück, sondern wurde auf telefonische Anfrage des Vorsitzenden Richters nach Stellung des entsprechenden Beweisantrags in der Hauptverhandlung nochmals bekräftigt (dienstl. Stellungnahme des Vors. Richters vom 25. November 2005). Danach gab es keinen Anlass zu der Annahme, dass die knapp elf Jahre alte Tochter bei einer nun dennoch erfolgten Zeugenladung eine andere Entscheidung treffen würde, sofern diese überhaupt für eine eigenständige Entscheidung die notwendige Verstandesreife gehabt hätte (vgl. hierzu BGHSt 19, 85, 86; 23, 221, 222). Davon ist offenbar auch der Angeklagte ausgegangen, weil der Verteidiger nach der Bekanntgabe der Erklärung auf Wunsch des Angeklagten den Beweisantrag zurückgenommen hat.

Soweit die Revision zur Begründung der Sachrüge vorträgt, das Landgericht habe nicht festgestellt, dass die Geschädigte aufgrund der abgeschnittenen Luftzufuhr nicht mehr um Hilfe habe rufen können (Gegenerklärung vom 1. Februar 2006 S. 2), befremdet diese Behauptung, da ausweislich der angefochtenen Entscheidung der Angeklagte "seine zu beiden Seiten des Kehlkopfes angelegten Finger so fest zusammen(drückte), dass (die Geschädigte) zwar noch atmen konnte, aber starke Schmerzen verspürte und nicht mehr um Hilfe rufen konnte" (UA S. 6 f.).

Ende der Entscheidung

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