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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: 1 StR 590/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 3 | |
StPO § 244 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
2. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 2. Februar 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Wahl, Landau,
Bundesanwalt , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 6. August 1998 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf einer zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den freisprechenden Teil des Urteils wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin jeweils mit einer - im wesentlichen gleichartigen - Verfahrensbeanstandung, die Staatsanwaltschaft auch mit der allgemein erhobenen Sachbeschwerde. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen den Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft auf nochmalige Vernehmung des Zeugen R. im Ergebnis ohne Rechtsfehler ablehnend beschieden. Dem liegt folgendes zugrunde:
Nach der Darstellung in der zugelassenen Anklage, wie sie im Urteil mitgeteilt wird, hat der Zeuge R. die - spätere - Nebenklägerin Sandra F. am Abend des Tattages (13.1.1997) im Krankenhaus besucht; sie hat ihn gegen 20.40 Uhr zur Pforte begleitet, dabei habe sie am linken Arm eine Infusionsnadel stecken gehabt und habe die Tropfflasche an einem fahrbaren Infusionsständer mit sich geführt. Zu diesem Besuch hat das Landgericht den Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen. Er hat ausgesagt, er wisse noch, daß er am fraglichen Abend Sandra F. Krankenhaus besucht habe, eine konkrete Erinnerung an Einzelheiten dieses Besuches habe er nicht mehr. Nach Abschluß dieser Vernehmung erhob das Landgericht auf entsprechende Beweisanträge der Verteidigung zu der Frage, ob Sandra F. zum fraglichen Zeitpunkt noch an eine Infusion angeschlossen war, Beweis durch Heranziehung der Krankenakte und Vernehmung von Ärzten und Krankenhauspersonal. In ihrem Plädoyer stellte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft den "Hilfsbeweisantrag, zum Beweis dafür, daß Sandra F. am Abend des 13.1.97 gegen 20.00 Uhr noch eine Tropfflasche angehängt hatte", den Zeugen R. zu vernehmen. Diesen Antrag hat die Strafkammer im Urteil abgelehnt.
Entgegen der Auffassung der Revisionen handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, den das Gericht nur in Bindung an die in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen hätte ablehnen dürfen. Das im Antrag genannte Beweisthema war bereits Gegenstand der Vernehmung des Zeugen. Den Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht - nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf Wiederholung der Beweiserhebung abzielt (BGH StV 1991, 2; 1995, 566, 567).
Mit Recht beanstanden zwar die Revisionen die Auffassung des Landgerichts, der Hilfsantrag der Staatsanwaltschaft sei ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag, weil er ins Blaue hinein gestellt worden sei, weil es nämlich auch der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft zweifelhaft erschien, ob sich der Zeuge noch an die unter Beweis gestellte Tatsache erinnern konnte, und nichts dafür vorgetragen war, daß der Zeuge entgegen seiner Bekundung bei seiner Vernehmung jedenfalls an diese Einzelheit seines Besuchs doch noch eine konkrete Erinnerung habe. Indes hat es das Landgericht mit dieser Begründung nicht bewenden lassen. Aus dem Zusammenhang der Ablehnungsgründe ergibt sich vielmehr, daß die Strafkammer über die Frage, ob eine erneute Vernehmung des Zeugen geboten ist, nach den Maßstäben des § 244 Abs. 2 StPO befunden hat. Dabei war das Landgericht vom Verbot der Beweisantizipation befreit (vgl. BGHSt 40, 60, 62). Es durfte deshalb aus den im Urteil genannten Gründen für ausgeschlossen halten, daß der Zeuge sich noch an das fragliche Geschehen konkret erinnern und eine Aussage machen werde, die geeignet sein könnte, den Inhalt der Krankenakten und das Ergebnis der dazu erhobenen Beweise zu widerlegen.
2. Auch die Nachprüfung des Freispruchs auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten nicht ergeben.
Ende der Entscheidung
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