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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: 1 StR 6/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 259 Abs. 1

Entscheidung wurde am 07.06.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 6/00

vom

4. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Nack, Dr. Wahl,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und Rechtsanwältin als Verteidiger des Angeklagten A. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte A. im Fall V der Urteilsgründe (Nr. 4 der Anklage) freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die den Angeklagten K. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten dieser Revision und die diesem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Landgericht die Angeklagten A. und K. im Fall V der Urteilsgründe (Nr. 4 der Anklage) freigesprochen hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet, soweit es den Angeklagten A. betrifft, hat aber bezüglich des Angeklagten K. keinen Erfolg.

I. Die gerichtlich zugelassene Anklage legt den Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last:

Der Angeklagte K. erlangte in der Zeit vor dem 11. Juni 1998 vermutlich über den Zeugen S. Kenntnis davon, daß die ihm bekannte Familie Y. , die er als wohlhabend einstufte, an dem genannten Tag an einer Hochzeitsfeier teilnehmen würde. Daraufhin vereinbarte er mit Yi. unter Mitteilung der erforderlichen Daten, daß dieser mit weiteren, bislang nicht ermittelten Mittätern den Einbruch durchführen solle. Yi. wuchtete daraufhin am 11. Juni 1998 zwischen 21.30 und 23.30 Uhr in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den bislang nicht ermittelten Mittätern die Tür zur Wohnung der Familie Y. auf und entwendete dort verschiedene Goldschmuckstücke mit 14 bzw. 22 Karat. Anschließend händigte er die Beute an K. aus, der sie wiederum - kurz nach 23.50 Uhr - verabredungsgemäß dem Angeklagte A. übergab. Dieser erzielte am folgenden Tag bei einem bislang nicht ermittelten Abnehmer für die erbeuteten 89 Gramm Goldschmuck mit 22 Karat 1.200 DM und für ebenfalls erbeutete 122,6 Gramm Goldschmuck mit 14 Karat 1.010 DM, wovon K. in der Folgezeit insgesamt 1.700 DM an Yi. und dessen Mittäter aushändigte.

Die Anklage würdigt dieses Handeln bei Yi. und K. als Wohnungseinbruchsdiebstahl, bei A. als gewerbsmäßige Bandenhehlerei. Insoweit wurde das gegen den Angeklagten Yi. gerichtete Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

II. Es mag dahinstehen, ob das angefochtene Urteil den Anforderungen entspricht, die bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, wie er bei jedem der Angeklagten erfolgt ist, an die Begründung zu stellen sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10). Es hat jedenfalls aus einem sachlich-rechtlichen Grund keinen Bestand, soweit der Angeklagte A. freigesprochen worden ist. Der Freispruch des Angeklagten K. hält hingegen der Nachprüfung stand; insoweit können sich etwaige Mängel der Urteilsabfassung nicht ausgewirkt haben.

Bei beiden Angeklagten ist die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Goldschmuck, von dem in einem am Tage nach der Tat - am 12. Juni 1998 um 16.34 Uhr - geführten Telefongespräch zwischen den Angeklagten K. und A. die Rede war, nicht dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Familie Yi. zuzuordnen gewesen sei. Hierbei durfte sie sich darauf stützen, daß die Geschädigte die entwendeten Schmuckstücke nur sehr summarisch zu beschreiben vermochte, weshalb die Identität des telefonisch besprochenen und des entwendeten Goldschmucks nicht festgestellt werden konnte (vgl. UA S. 40/41). Daher ist nicht zu beanstanden, daß das Gericht annimmt, eine Beteiligung an diesem Einbruchsdiebstahl sei den Angeklagten nicht nachzuweisen.

Den Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß sich die Angeklagten bei dem erwähnten Telefonat darüber unterhielten, wie Goldschmuck, "schwarze Ware", die A. übernommen hatte, gewinnbringend zu verwerten sei. Bei diesem Gespräch wies K. darauf hin, der Ankaufspreis müsse so bemessen werden, "daß die Lieferanten immer wieder kommen und entsprechende Diebesbeute anliefern" (UA S. 35/36). Diese Umstände legten die Annahme nahe, der Angeklagte A. könne dieses Gold hehlerisch i. S. v. § 259 Abs. 1 StGB erworben haben. Das gilt, wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, unabhängig davon, ob es aus einem Einbruch bei der Familie Yi. oder aus einem anderen Vermögensdelikt stammte. Diesen Gesichtspunkt, unter dem die gerichtlich zugelassene Anklage das dem Angeklagten A. zur Last gelegte Verhalten ausdrücklich würdigt, hat die Strafkammer nicht erörtert. Das stellt einen Mangel dar, auf dem der Freispruch dieses Angeklagten beruhen kann.

Was den Angeklagten K. angeht, ergibt sich ebenfalls aus den Feststellungen, daß eine strafbare Teilnahme an dieser Hehlerei in Betracht kam. Da, wie dargelegt, davon ausgegangen werden muß, daß das telefonisch besprochene Gold nicht aus dem Einbruch bei der Familie Yi. stammte, sondern aus einem sonstigen Vermögensdelikt, ist die Mitwirkung des Angeklagten K. an der Verwertung von Hehlgut aber nicht Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO); denn ihm legt die gerichtlich zugelassene Anklage lediglich die Beteiligung an einem zum Nachteil der Familie Yi. begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahl zur Last. Darüber, ob wegen des nunmehr angesprochenen Vorwurfs eine neue Anklage zu erheben oder - was im Hinblick auf die heute rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen anderer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren naheliegt - gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu verfahren ist, hat die Staatsanwaltschaft zu befinden.

Ende der Entscheidung

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