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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 601/99
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 338 Nr. 6
GVG § 171 b Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 601/99

vom

8. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. August 1999 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit er im Fall II 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall (II 5 der Urteilsgründe) vollendet, in fünf Fällen versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat er in Kenntnis seiner HIV-Infektion und der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr mit insgesamt sechs Frauen, denen er die Infektion verschwieg, ungeschützt geschlechtlich verkehrt (zur rechtlichen Würdigung vgl. BGHSt 36, 1 und 262). Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

1. Was die Verurteilung des Angeklagten im Fall 5 (Tat zum Nachteil von S. B. , der Nebenklägerin) angeht, rügt die Revision zutreffend einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.

Für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten wurde die Öffentlichkeit gemäß § 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG ausgeschlossen. Nachdem diese Zeugin zur Person und Sache ausgesagt hatte und nach Entscheidung über ihre Vereidigung im allseitigen Einverständnis entlassen worden war, wurde die nichtöffentliche Sitzung fortgesetzt: Der Vertreter der Nebenklägerin beantragte, auch während der Vernehmung der Mutter der Geschädigten, Frau H. B. , die Öffentlichkeit auszuschließen. Nach Anhörung der Beteiligten erging Gerichtsbeschluß, die Öffentlichkeit werde "aus dem gleichen Grund" wie bei ihrer Tochter auch bei der Zeugin H. B. ausgeschlossen. Erst nach Vernehmung und Entlassung dieser Zeugin wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.

Nach diesem Ablauf, den die Revision vorträgt und das Protokoll beweist, ist § 174 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz GVG verletzt, weil der Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Mutter der Geschädigten nicht öffentlich verkündet worden ist (vgl. BGH NStZ 1985, 37 f.). Insoweit liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 338 Nr. 6 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten im genannten Fall und der Ausspruch über die Gesamtstrafe haben deshalb keinen Bestand.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der übrigen Taten, die sich auf andere Beweismittel stützt, bleibt unberührt (vgl. BGH NStZ 1996, 202, 203). Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Was die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. November 1998 in die neu zu bildende Gesamtstrafe angeht, verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Zuschrift vom 19. November 1999.

Ende der Entscheidung

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