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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 1 StR 608/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 608/08

vom 4. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 18. November 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 18. November 2008 verwarf der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Diese Entscheidung ging dem Verteidiger des Angeklagten am 25. November 2008 zu. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof einging, beantragte der Verteidiger, das Verfahren wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten in die Lage vor der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen.

Die Gehörsrüge des Angeklagten gemäß § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. November 2008 weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06 m.w.N.).



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