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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 611/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 265 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Juni 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Im Hinblick auf die Bemerkung im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift, "im übrigen" müsse die Bewertung der Aussage der Eltern des Angeklagten K. zur genauen Tatzeit "der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben", und den Verlauf der Beweisaufnahme, die sich eingehend mit dem Tatzeitpunkt an dem unverändert gebliebenen Tattag befaßte, war der von den Revisionen vermißte Hinweis entsprechend § 265 Abs. 4 StPO nicht erforderlich.
Ende der Entscheidung
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