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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: 1 StR 615/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 615/98

vom

21. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Februar 1998 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der von Gotha aus Essigprodukte vertreibt, die Tat durch ein am 13. September 1997 übermitteltes Schreiben gegenüber der Firma Lidl in Neckarsulm begangen, mit der er in Geschäftsverbindung stand. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

"Zum Nachteil des Angeklagten" berücksichtigt die Strafkammer nicht nur die Höhe des erstrebten verbrecherischen Gewinns, sondern auch "die zu dessen Erzielung entfaltete kriminelle Energie". Diese Wertung begegnet durchgreifenden Bedenken: Sie verträgt sich nicht ohne weiteres damit, daß die Strafkammer im Rahmen einer Hilfserwägung es für möglich hält, die Aktion - bei der "die berechtigte Verärgerung des Angeklagten" über das Geschäftsgebaren des genannten Unternehmens eine wesentliche Rolle gespielt habe - sei "einer Augenblickslaune entsprungen". Es kommt hinzu, daß der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 22. September 1997 keine weiteren Anstalten traf, sein Erpressungsvorhaben zu verfolgen. Vielmehr führt die Strafkammer zu seinen Gunsten an, "daß die Tat in einer frühen Phase des Versuchsstadiums steckenblieb".

Schließlich hätte es näherer Begründung bedurft, weshalb die festgesetzte Strafe "erforderlich" ist, um den nicht vorbestraften, sozial integrierten Angeklagten - der sich in dieser Sache bereits ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befand - "künftig von der Begehung weiterer, insbesondere gleichgelagerter Taten abzuhalten".

Mit dieser Entscheidung erledigt sich die sofortige Beschwerde, die der Angeklagte gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils eingelegt hat.

Ende der Entscheidung

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