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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 64/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 4. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß sich dem Urteil ein mit dem Heroinhandel zusammenhängendes Geschehen in den Räumen der Diskothek "Apollo" nicht entnehmen läßt.
Ende der Entscheidung
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