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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: 1 StR 644/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 395 ff. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Dezember 1998
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. April 1998 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Beschuldigten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Im Sicherungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Nebenklage unzulässig (vgl. BGH NJW 1974, 2244 unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung; BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94 - und vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; so auch Pelchen in KK 3. Aufl. Rdn. 4 zu § 395; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Rdn. 5 vor § 395 mit zahlr. Nachw. auch zur Gegenmeinung). In der Entscheidung vom 18. Oktober 1995 (NStZ 1996, 244) läßt der 2. Strafsenat die Frage offen, nachdem der Generalbundesanwalt dort beachtliche Argumente für die Zulassung der Nebenklage vorgetragen hatte, daß nämlich die Stellung des Opfers durch das sog. Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) gestärkt worden und das Opfer eines Schuldunfähigen im Sicherungsverfahren in gleichem Maße des Schutzes bedürftig sei wie im Strafverfahren.
Der Gesetzgeber hat jedoch bei den mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO (zuletzt im Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998, BGBl. I S. 820) trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben. Danach sieht der Senat keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung.
Ende der Entscheidung
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