Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 644/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 265 Abs. 1
StGB § 240 Abs. 1 Satz 1
StGB § 240 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 644/99

vom

26. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 5. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

§ 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Schuldspruch im Falle II 3 stützt sich auf die durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 164) nicht wesentlich veränderte Vorschrift des § 240 Abs. 1 Satz 1 StGB; wegen dieses Strafgesetzes war der Beschwerdeführer angeklagt. Eines Hinweises auf die Anwendung des unbenannten besonders schweren Falles des § 240 Abs. 1 Satz 2 StGB aF bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 274, 279).

Ende der Entscheidung

Zurück