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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: 1 StR 647/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist unzulässig. In der Hauptverhandlung hatte die Nebenklägerin beantragt, den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu verurteilen; diesem Antrag entspricht das Urteil. Die verhängte Strafe blieb dagegen hinter dem von der Nebenklägerin gestellten Antrag zurück. Da sich aus der Revisionsbegründung nichts anderes ergibt, liegt damit die Annahme nahe, ihre Revision erstrebe lediglich eine höhere Bestrafung. Nach § 400 StPO kann aber ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen waren der Nebenklägerin nicht aufzuerlegen, denn dessen Rechtsmittel war gleichfalls erfolglos (vgl. BGH NStZ 1993, 230).
Ende der Entscheidung
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