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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 649/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 649/99

vom

26. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juli 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil seine Beweisführung durchgreifende Mängel aufweist.

1. Die wesentlichen Indizien für die Täterschaft des Angeklagten sind nach den Feststellungen, daß sich an einer Mineralwasserflasche, sichergestellt auf dem Wohnzimmertisch der getöteten B. M. , zwei Fingerabdrücke des Angeklagten befanden und daß an Fingernagelabschnitten der linken und rechten Hand der Leiche und an einem Handtuch aus dem Badezimmer Zellmaterial gesichert wurde, das vom Angeklagten stammt.

Der Angeklagte hat das mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung dadurch zu erklären versucht, daß er nach dem gemeinsamen Verkauf eines Computers am 6. November 1997 gegen 20.00 Uhr mit B. M. in deren Wohnung gefahren sei, wo man miteinander Geschlechtsverkehr gehabt habe. Erst danach, in der Zeit von 21.30 bis 22.00 Uhr, sei man in der Autowerkstatt bei dem Mechaniker G. L. gewesen, um dann zwischen 22.30 bis 23.00 Uhr sich gemeinsam in einem italienischen Restaurant aufzuhalten.

Das Landgericht hat den behaupteten Aufenthalt des Angeklagten in der Wohnung der Getöteten am Abend des 6. November 1997 als Schutzvorbringen angesehen, weil davon in seinen Einlassungen im Ermittlungsverfahren und gegenüber seinem Verteidiger keine Rede gewesen sei. Demgemäß hat es festgestellt, man sei nach dem Verkauf des Computers unmittelbar in die Autowerkstatt gefahren; anschließend habe B. M. den Angeklagten zum Dank für seine Hilfe beim Computerverkauf in ein italienisches Restaurant eingeladen, wo beide bis 22.30 Uhr zu Abend aßen.

Weder der Besuch in der Autowerkstatt noch der Aufenthalt in dem italienischen Restaurant werden jedoch in der Beweiswürdigung belegt. Insbesondere fehlen Beweismittel, aus denen sich die jeweiligen Aufenthaltszeiten ergeben; so ist weder G. L. als Zeuge gehört worden noch wird angeführt, woher die Feststellungen zu der Aufenthaltszeit im Restaurant stammen.

Darin liegt ein wesentlicher Mangel. Waren die zeitlichen Abläufe am Abend des 6. November 1997 so wie vom Landgericht festgestellt, war schon dadurch die Einlassung des Angeklagten widerlegt, daß er in der Zeit von ca. 20.15 bis 21.30 Uhr in der Wohnung der später Getöteten war. Da es somit darauf entscheidend ankam, hätte das Landgericht diese zeitlichen Abläufe durch Beweismittel belegen müssen. Allein, daß die entsprechende Einlassung des Angeklagten unglaubhaft ist, genügt nicht.

2. Ein weiteres wesentliches Indiz gegen den Angeklagten sieht das Landgericht darin, daß er der später Getöteten den Plan eines gemeinsamen Besuches am 7. November 1997 bei dem Grafen O. vorgespiegelt habe, um so am Morgen dieses Tages in ihre Wohnung eingelassen zu werden.

Es erscheint schon zweifelhaft, ob es für den Angeklagten überhaupt dieses Vorwandes bedurfte, um zu B. M. zu gelangen. Zwar war sie vorsichtig und gewährte nur Personen Einlaß, denen sie traute. Der Angeklagte genoß jedoch ihr Vertrauen, was sich aus dem Ablauf des vorhergegangenen Tages ohne weiteres ergibt. Auch war die Verabredung zumindest dem Zeugen I. bekannt geworden, dem B. M. am 6. November 1997 in Anwesenheit des Angeklagten davon berichtet hatte, und so eher geeignet, gegen den Angeklagten Verdacht zu erwecken, wenn die Frau gerade zum Zeitpunkt des verabredeten Treffens getötet wurde.

Jedoch hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es die Verabredung gab, O. am Vormittag des 7. November 1997 zu besuchen; daß es für den Angeklagten nur ein Vorwand war, schließt das Schwurgericht auch daraus, daß er sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, man habe gehofft, O. könne der später Getöteten Bauwerkzeuge zur Verfügung stellen, für die sie jedoch keinesfalls mehr Verwendung hatte.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt widerlegt, sind schlüssig. B. M. brauchte keine Bauwerkzeuge. Demgemäß stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe ihr die Reise "schmackhaft" gemacht, indem er andeutete, der Graf könne ihr finanziell unter die Arme greifen. Wie das Landgericht zu dieser von der Einlassung des Angeklagten abweichenden Feststellung kommt, wird nicht belegt; war es aber so, könnte dadurch die Feststellung, der Plan den Grafen aufzusuchen sei nur ein Vorwand gewesen, in Frage gestellt sein, denn tatsächlich hatte O. den Angeklagten großzügig finanziell unterstützt und es war daher nicht von vornherein abwegig, daß er auch B. M. helfen würde.

3. Schließlich stützt das Landgericht seine Feststellung, der Besuch bei O. sei nur ein Vorwand gewesen, auch darauf, daß der Angeklagte am Tatmorgen unbemerkt von seinen Gastgebern deren Wohnung verließ, um so den Besuch bei B. M. zu verheimlichen, was dazu führte, daß er dort verspätet eintraf. Dieses Verhalten war jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts eher auffällig und geeignet, Verdacht gegen den Angeklagten zu wecken. Das Landgericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte nicht viel unauffälliger die Wohnung hätte verlassen können, etwa, indem er seinen Gastgebern sagte, er wolle noch einmal in die Stadt gehen, um dort vor seiner Abreise Besorgungen zu machen.

Ende der Entscheidung

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