Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: 1 StR 687/92
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung rechtlichen Gehörs und ergänzenden Ausführungen zur Sachrüge wird zurückgewiesen.
2. Es verbleibt bei der Senatsentscheidung vom 15. Oktober 1992.
Gründe:
Der Angeklagte hatte im Revisionsverfahren zur Verfahrensrüge und zur Sachrüge Ausführungen gemacht. Der Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1992 basiert nicht auf Tatsachen oder Beweisergebnissen, zu denen der Angeklagte keine Stellungnahme hätte abgeben können. Desgleichen hatte er Gelegenheit, sich zur Zuschrift des Generalbundesanwalts zu äußern. Die Voraussetzungen zur Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO liegen somit nicht vor.
Eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge gibt es nicht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.