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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: 1 StR 7/02
Rechtsgebiete: StGB, BtMG
Vorschriften:
StGB § 73d | |
StGB § 74 Abs. 1 | |
BtMG § 33 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. September 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die sichergestellten Geldbeträge von 389.673,50 österr. Schillinge, 20.050 DM und 500 US-Dollar nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen werden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die sichergestellten Geldbeträge sind nach den Urteilsfeststellungen als vom Angeklagten bereitgehaltenes Kaufgeld für den Betäubungsmittelerwerb bestimmt gewesen. Sie unterliegen deshalb der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB. Eine Verfallsanordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d StGB kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 318; NStZ 1993, 340; Weber, BtMG § 33 Rdn. 137, 143). Der Senat kann die Verfallserklärung durch die - hier gebotene - Einziehungsanordnung ersetzen. Der Angeklagte hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können. Der Senat kann ausschließen, daß sich die Anordnung der Einziehung auf die Höhe der zugemessenen Strafe ausgewirkt hätte. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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