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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 1 StR 70/07
(2)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 30. März 2007 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. März 2007 lag dem Senat bei der Beratung und Beschlussfassung am 30. März 2007 vor. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Sachverhalt (fürsorgliche Unterrichtung des Angeklagten über eine anonyme Anzeige im Jahr 1997) ist in den Urteilsgründen abgehandelt (UA S. 5) und wurde von der Strafkammer ersichtlich berücksichtigt. Dieser Vorgang vermag den Angeklagten nicht zu entlasten, sondern unterstreicht vielmehr das in ihn gesetzte Vertrauen, das er eklatant missbrauchte.
Ende der Entscheidung
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