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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 1 StR 70/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. März 2007 dargelegten Gründen - der Beihilfe zur Untreue in 299 Fällen sowie der Bestechung in 476 (statt 477) Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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