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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: 1 StR 709/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 55 | |
StGB § 239b Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der für die Verwirklichung des § 239b Abs. 1 StGB erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der vom Angeklagten geschaffenen Zwangslage und der abzunötigenden Handlung (BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36, 37) ist jedenfalls insoweit gegeben, als der Angeklagte die Geschädigte unter bewusster Ausnutzung der fortbestehenden qualifizierten Zwangslage dazu veranlasste, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten SMS, die er ihr gesandt hatte, zu löschen.
Die Strafkammer teilt auch die Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafen aus der gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung des Amtsgerichts Saulgau mit. Zwar hat sie bei der Feststellung der Vorverurteilung auf UA S. 9 lediglich die Höhe von vier Einzelstrafen dargelegt. Im Rahmen der Bemessung der nach § 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe teilt die Strafkammer indes die Höhe sämtlicher einbeziehungsfähigen Einzelstrafen mit (UA S. 19).
Ende der Entscheidung
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