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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: 1 StR 738/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30. Juni 2008 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass nicht die am "23. August 2008", sondern die am "23. August 2006" sichergestellten Gegenstände der Einziehung unterliegen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat im Tenor das Datum der Sicherstellung eingezogener Gegenstände unzutreffend bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein Schreibversehen, wie sich aus den Urteilsgründen (UA S. 11) und dem Umstand ergibt, dass das genannte Datum nach der Verkündung des Urteils liegt.
Ende der Entscheidung
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