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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: 1 StR 79/09
Rechtsgebiete: BtMG
Vorschriften:
BtMG § 29a Abs. 1 | |
BtMG § 30a |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Oktober 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten F. beschwert es nicht, dass die Strafkammer übersehen hat, dass bei Annahme eines minder schweren Falles des § 30a BtMG dennoch die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zu beachten ist (st. Rspr.,BGH NJW 2003, 1679; StV 2007, 65).
Ende der Entscheidung
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